Die Erbschaftssteuerreform 2008
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- Artikel-Nr.: 10544919
Beschreibung
Fachbuch aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Fachhochschule Kiel, Veranstaltung: Steuer- und Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Erbschaftssteuer ist eine Erlebnisfallsteuer, dies bedeutet vereinfacht nur wer erbt, zahlt sie. Dabei werden die Erben je nach Beziehungsverhältnis zum Erblasser nach
15 Abs. 1 ErbStG wie folgt in drei Steuerklassen eingeteilt:
I: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Großeltern,
II: Eltern, Großeltern (wenn nicht in Steuerklasse I), Geschwister, Nichten/Neffen, Schiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner
III: alle weiteren Personen
16 Abs. 1 ErbStG setzt dabei bestimmte Freibeträge, die steuerfrei bleiben:
1. Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR;
2. Kind/Stiefkind: 400.000 EUR;
3. Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 EUR;
4. Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 EUR;
5. sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 EUR;
6. Person aus Steuerklasse II oder III: 20.000 EUR
19 Abs. 1 ErbStG gibt die Steuersätze an, welche für Vermögen oberhalb des Freibetrages gelten. Tabelle 1. liefert hierfür einen Überblick über die Steuersätze (Stand Januar 2013). Mit steigenden Vermögen sinkt zugleich der Steuersatz.
Wert des Vermögens (über dem Freibetrag) bis: Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %
15 Abs. 1 ErbStG wie folgt in drei Steuerklassen eingeteilt:
I: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Großeltern,
II: Eltern, Großeltern (wenn nicht in Steuerklasse I), Geschwister, Nichten/Neffen, Schiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner
III: alle weiteren Personen
16 Abs. 1 ErbStG setzt dabei bestimmte Freibeträge, die steuerfrei bleiben:
1. Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR;
2. Kind/Stiefkind: 400.000 EUR;
3. Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 EUR;
4. Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 EUR;
5. sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 EUR;
6. Person aus Steuerklasse II oder III: 20.000 EUR
19 Abs. 1 ErbStG gibt die Steuersätze an, welche für Vermögen oberhalb des Freibetrages gelten. Tabelle 1. liefert hierfür einen Überblick über die Steuersätze (Stand Januar 2013). Mit steigenden Vermögen sinkt zugleich der Steuersatz.
Wert des Vermögens (über dem Freibetrag) bis: Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %
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