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Die fehlende Mitwirkung des Schuldners im vorläufigen Insolvenzverfahren


Die fehlende Mitwirkung des Schuldners im vorläufigen Insolvenzverfahren
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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Verfahren zwischen der Antragstellung und Eröffnung wird als sogenanntes vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet. Zunächst wird geprüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Besteht die Gefahr der Gläubigerbenachteiligung, kann das Gericht gem. 21 Abs. 1 Satz 1 InsO vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.Gem. 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das Insolvenzverfahren mit einem schriftlichen Antrag eröffnet, nicht von Amts wegen. Insofern gilt der Dispositionsgrundsatz. Antragsberechtigt ist der Schuldner durch Eigenantrag. Dieser ist im Verbraucherinsolvenzverfahren eine wichtige Voraussetzung für die Restschuldbefreiung. Die Gläubiger sind durch Fremdantrag auch antragsberechtigt. Im Regelinsolvenzverfahren erfolgt dies größtenteils durch die Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden.

Eigenschaften

Breite: 148
Gewicht: 56 g
Höhe: 210
Länge: 1
Seiten: 28
Sprachen: Deutsch
Autor: Susen Müller

Bewertung

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